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Arzthaftungsrecht


Garantenstellung der an einer medizinischen Behandlung Beteiligten

Jeder, der an einer medizinischen Behandlung beteiligt ist, haftet aufgrund seiner Garantenstellung für die übernommene Behandlungsaufgabe deliktisch, aber prinzipiell nur für die eigenen Fehler in seinem Kontrollbereich, nicht für Fremdverschulden Dritter.
(BGH vom 8.5.1990, Az.: VI ZR 227/89)

20.04.2001



Erfüllung der Aufklärungspflicht

Der Behandlungsträger (Krankenhausträger oder selbstliquidierender Arzt) hat vertraglich für die Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht einzustehen (§ 278 BGB); deliktisch hat er durch detaillierte Anweisungen, Informationen und Kontrollen die ausreichende Aufklärung des Patienten sicherzustellen. Die Aufklärung kann nicht auf nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden.
(OLG Karlsruhe vom 19.3.1997, Az.: 13 U 42/96)

20.04.2001



Anspruch des Patienten auf Akteneinsicht in Behandlungsakte

Neben dem Anspruch eines Patienten im vorprozessualen Stadium eines Arzthaftungsprozesses auf Einsicht in Originalkrankenunterlagen beim Arzt bzw. im Krankenhaus besteht auch ein Anspruch auf Herausgabe von Fotokopien gegen Kostenersatz.
Den Zwecken des Klägers (auf Akteneinsicht in die Krankenakte zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses) ist gleichermaßen durch Original oder Kopien gedient.
Ein Herausgabeanspruch von Kopien der Behandlungsakte gegen Kostenerstattung der Kopiekosten steht dem Patienten gegen alle Ärzte einer Praxisgemeinschaft zu, auch wenn nur ein Arzt den Patienten behandelt hat.
(Landgericht Ulm, Beschluß vom 05.07.2002, Az.: 6 O 195/02)

07.02.2003



Arzthaftung für unzureichende ärztliche Aufklärung

Für den Verlust eines Hodens bei einem zweieinhalb jährigen Jungen hat das Landgericht Ulm ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € nebst immateriellem Vorbehalt wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung zugesprochen.
Die von den Eltern des Kindes unterschriebene Einwilligungserklärung bei einer Leistenhoden- und Leistenhernienoperation war nicht geeignet, den Eltern des Kindes zu vermitteln, dass unter Umständen ein völliger funktionaler und anatomischer Verlust des Hodens Folge der Operation sein kann.
Durch den Verlust des Hodens ist weder die Fortpflanzungsfähigkeit, noch die sexuelle Empfindungsfähigkeit eingeschränkt und die Wahrscheinlichkeit des Eintritts psychischer Spätschäden eher gering.
(Landgericht Ulm, Urteil vom 30.06.2005, Az: 6 O 332/04, Quelle: Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2006, 24. Auflage, Nr. 2035)

17.04.2006


ACHIM E. R. BÜTOW Rechtsanwalt – Heimstr. 5 – 89073 Ulm
Tel. 0731/5502520 – Fax 0731/5502533 – info@ra-buetow.de

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